CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Abrufarbeit

Eigentlich wird unter Abrufarbeit nur Teilzeitarbeit verstanden, bei der der Einsatz der Beschäftigten nicht von Vornherein fest steht. Die Arbeitsleistung wird je nach Bedarf vom Arbeitgeber abgerufen. In der Regel erfolgt auch eine Vergütung nur für Zeiten, in denen tatsächlich ein Arbeitseinsatz gegeben war.

Für diese auch "KAPOVAZ" (Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit) genannte Beschäftigungsform enthält § 4 BeschFG 1985 Rahmenbedingungen: Zehn Stunden wöchentlich müssen mindestens bezahlt werden, wenn keine Stundenzahl vertraglich festgelegt wurde. Der einzelne Arbeitsabruf muss mindestens vier Tage vorher erfolgen und dessen Dauer darf drei Stunden nicht unterschreiten.

Diese letzten beiden Bedingungen sollten betrieblich auch für solche flexiblen Arbeitsformen verankert werden, die darauf basieren, dass die Arbeitsdauer sich grundsätzlich nach dem Arbeitsanfall richtet - unabhängig davon, ob es sich um Teilzeitarbeit handelt und wie die Vergütung geregelt ist.

 
 
 
 
  zurück Seite ausdrucken