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Abrufarbeit
Eigentlich wird unter Abrufarbeit nur Teilzeitarbeit verstanden, bei
der der Einsatz der Beschäftigten nicht von Vornherein fest steht.
Die Arbeitsleistung wird je nach Bedarf vom Arbeitgeber abgerufen. In
der Regel erfolgt auch eine Vergütung nur für Zeiten, in denen
tatsächlich ein Arbeitseinsatz gegeben war.
Für diese auch "KAPOVAZ" (Kapazitätsorientierte variable
Arbeitszeit) genannte Beschäftigungsform enthält § 4 BeschFG
1985 Rahmenbedingungen: Zehn Stunden wöchentlich müssen mindestens
bezahlt werden, wenn keine Stundenzahl vertraglich festgelegt wurde. Der
einzelne Arbeitsabruf muss mindestens vier Tage vorher erfolgen und dessen
Dauer darf drei Stunden nicht unterschreiten.
Diese letzten beiden Bedingungen sollten betrieblich auch für solche
flexiblen Arbeitsformen verankert werden, die darauf basieren, dass die
Arbeitsdauer sich grundsätzlich nach dem Arbeitsanfall richtet -
unabhängig davon, ob es sich um Teilzeitarbeit handelt und wie die
Vergütung geregelt ist.
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