CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Arbeitszeit

Dieser zentrale Begriff entzieht sich einer einheitlichen Definition. Je nach dem, ob nach der Pflicht zur Vergütung bestimmter Leistungen, nach der Mitbestimmung des Betriebsrats oder dem Arbeitsschutz gefragt wird, sind unterschiedliche Ergebnisse denkbar.

Hierzu ein Beispiel: Eine Außendienstmitarbeiterin begibt sich mit dem Zug zu einem Termin am anderen Ende der Republik. Die Fahrt dauert sechs Stunden. Hiervon schläft sie zwei und liest während der übrigen Zeit in ihren Unterlagen. Sieht nun eine Betriebsvereinbarung vor, dass die Zeit auf solchen Dienstreisen generell mit den normalen Stundensätzen vergütet wird, dann ist auch die Zeit des Schlummers in diesem Sinne als Arbeitszeit anzusehen. Das ArbZG hingegen berücksichtigt nur die Phase des Studiums der Unterlagen. Das ist auch dann der Fall, wenn eine Vergütung nicht vorgesehen ist.

Ähnlich ist der Fall, wenn ein Bautrupp morgens gemeinsam zu einer auswärtigen Baustelle fährt: Für den Fahrer gehört dies schon zur Arbeitszeit, die übrigen fangen erst an, wenn sie aus dem Kleinbus aussteigen.

Nach der europäischen Rahmenrichtlinie 2003/88 ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

 
 
 
 
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