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Arbeitszeit
Dieser zentrale Begriff entzieht sich einer einheitlichen Definition.
Je nach dem, ob nach der Pflicht zur Vergütung bestimmter Leistungen,
nach der Mitbestimmung des Betriebsrats oder dem Arbeitsschutz gefragt
wird, sind unterschiedliche Ergebnisse denkbar.
Hierzu ein Beispiel: Eine Außendienstmitarbeiterin begibt sich mit
dem Zug zu einem Termin am anderen Ende der Republik. Die Fahrt dauert
sechs Stunden. Hiervon schläft sie zwei und liest während der
übrigen Zeit in ihren Unterlagen. Sieht nun eine Betriebsvereinbarung
vor, dass die Zeit auf solchen Dienstreisen generell mit den normalen
Stundensätzen vergütet wird, dann ist auch die Zeit des Schlummers
in diesem Sinne als Arbeitszeit anzusehen. Das ArbZG hingegen berücksichtigt
nur die Phase des Studiums der Unterlagen. Das ist auch dann der Fall,
wenn eine Vergütung nicht vorgesehen ist.
Ähnlich ist der Fall, wenn ein Bautrupp morgens gemeinsam zu einer
auswärtigen Baustelle fährt: Für den Fahrer gehört
dies schon zur Arbeitszeit, die übrigen fangen erst an, wenn sie
aus dem Kleinbus aussteigen.
Nach der europäischen Rahmenrichtlinie 2003/88 ist Arbeitszeit jede
Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber
zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben
wahrnimmt.
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