CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Ausgleichszeitraum

Sowohl das ArbZG als auch die meisten Tarifverträge lassen eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu. Diese Phase der ungleichmäßigen Verteilung ist der "Ausgleichszeitraum". Tarifverträge und ArbZG haben dabei einen unterschiedlichen Ansatz: während der gesetzliche Ausgleichszeitraum jede Form der Arbeitszeit erfasst, gleich wie sie vergütet oder bezeichnet wird, fallen in die tarifliche Berechnung in der Regel nur die regulär vergüteten Zeiten, nicht aber zuschlagspflichtige Überstunden oder Arbeitsbereitschaft.

Der gesetzliche Ausgleichszeitraum ist kürzer als die meisten tariflichen: Er beträgt entweder sechs Monate oder 24 Wochen, Tarifverträge lassen in der Regel ein Jahr zu.

Diese Dauer kann betrieblich unterschritten werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle Beschäftigten zum selben Stichtag den Zeitausgleich erreichen. Daher lässt sich der Ausgleichszeitraum - im Gegensatz zum Planungszeitraum - individualisieren.

Das ArbZG verwendet den Begriff auch für die vom Gesetz abweichende Festlegung von Ruhezeiten.

 
 
 
 
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