| CHRONOS Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung | ||
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Glossar » Feiertag Feiertage werden durch Landesgesetze festgelegt. Die Entbindung von der Arbeitspflicht gem. § 9 ArbZG bzw. der Anspruch auf einen Ersatzruhetag gem. § 11 ArbZG besteht nur für diese gesetzlichen Feiertage, nicht aber für andere regionale Brauchtumstage wie Rosenmontag oder kirchliche Feiertage, die das jeweilige Landesgesetz nicht berücksichtigt. |
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