CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Mehrarbeit

Ursprünglich hat der Begriff "Mehrarbeit" nur die Arbeitszeit erfasst, die oberhalb der gesetzlichen täglichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden lag. Seit langem aber verwenden auch Tarifverträge den Begriff gleichwertig mit "Überstunden", wenn es darum geht, zuschlagspflichtige Zeiten zu bestimmen. Einen Unterschied zwischen beiden Begriffen gibt es also nicht.

Das macht die Sache allerdings nicht einfacher: Gesetz und Tarifverträge meinen mit Mehrarbeit weiterhin ganz unterschiedliche Dinge: Nach § 16 Abs. 2 ArbZG müssen alle die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden überschreitenden Zeiten erfasst und dokumentiert werden. Eine Zuschlagspflicht ergibt sich hieraus aber nicht. Auch die Mehrarbeit, zu deren Ableistung Schwerbehinderte nicht gegen ihren Willen heran gezogen werden können, beginnt jenseits der achten Stunde täglich, unabhängig von der Vergütung dieser Zeiten.

Die tarifvertragliche zuschlagspflichtige Mehrarbeit ergibt sich nämlich in der Regel erst aus einer Überschreitung der Wochenarbeitszeit. Wenn bei einer 40-Stunden-Woche von Montag bis Donnerstag jeden Tag 10 Stunden gearbeitet wurde, sind dies täglich zwei zu erfassende Mehrarbeitsstunden nach dem ArbZG. Sieht der Tarifvertrag vor, dass ab der 41. Stunde Zuschläge bezahlt werden müssen, passiert in Sachen "Vergütung" bis Donnerstag nichts. Allerdings ist die erste Arbeitsstunde am Freitag als Mehrarbeit nach dem Tarifvertrag zuschlagspflichtig. Für das ArbZG hingegen ist diese Arbeitszeit völlig unbeachtlich.

Noch anders sieht es aus, wenn es um die Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit geht: Dann kommt es vor allem darauf an, welche Arbeitszeit für den/die Betroffene/n eigentlich an dem Tag maßgeblich gewesen wäre. Jede Überschreitung bedarf dann der Zustimmung des Betriebsrats, auch wenn es sich um die sechste Arbeitsstunde einer Teilzeitkraft handelt, die ansonsten weder nach Tarifvertrag noch nach Gesetz besonders ins Gewicht fällt.

 
 
 
 
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