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Mehrarbeit
Ursprünglich hat der Begriff "Mehrarbeit" nur die Arbeitszeit
erfasst, die oberhalb der gesetzlichen täglichen Höchstarbeitszeit
von acht Stunden lag. Seit langem aber verwenden auch Tarifverträge
den Begriff gleichwertig mit "Überstunden", wenn es darum
geht, zuschlagspflichtige Zeiten zu bestimmen. Einen Unterschied zwischen
beiden Begriffen gibt es also nicht.
Das macht die Sache allerdings nicht einfacher: Gesetz und Tarifverträge
meinen mit Mehrarbeit weiterhin ganz unterschiedliche Dinge: Nach §
16 Abs. 2 ArbZG müssen alle die tägliche Höchstarbeitszeit
von acht Stunden überschreitenden Zeiten erfasst und dokumentiert
werden. Eine Zuschlagspflicht ergibt sich hieraus aber nicht. Auch die
Mehrarbeit, zu deren Ableistung Schwerbehinderte nicht gegen ihren Willen
heran gezogen werden können, beginnt jenseits der achten Stunde täglich,
unabhängig von der Vergütung dieser Zeiten.
Die tarifvertragliche zuschlagspflichtige Mehrarbeit ergibt sich nämlich
in der Regel erst aus einer Überschreitung der Wochenarbeitszeit.
Wenn bei einer 40-Stunden-Woche von Montag bis Donnerstag jeden Tag 10
Stunden gearbeitet wurde, sind dies täglich zwei zu erfassende Mehrarbeitsstunden
nach dem ArbZG. Sieht der Tarifvertrag vor, dass ab der 41. Stunde Zuschläge
bezahlt werden müssen, passiert in Sachen "Vergütung"
bis Donnerstag nichts. Allerdings ist die erste Arbeitsstunde am Freitag
als Mehrarbeit nach dem Tarifvertrag zuschlagspflichtig. Für das
ArbZG hingegen ist diese Arbeitszeit völlig unbeachtlich.
Noch anders sieht es aus, wenn es um die Mitbestimmung bei der Anordnung
von Mehrarbeit geht: Dann kommt es vor allem darauf an, welche Arbeitszeit
für den/die Betroffene/n eigentlich an dem Tag maßgeblich gewesen
wäre. Jede Überschreitung bedarf dann der Zustimmung des Betriebsrats,
auch wenn es sich um die sechste Arbeitsstunde einer Teilzeitkraft handelt,
die ansonsten weder nach Tarifvertrag noch nach Gesetz besonders ins Gewicht
fällt.
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