CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Nachtarbeitnehmer

Das ArbZG bezeichnet solche Beschäftigte als NachtarbeitnehmerInnen, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Tarifliche Regelungen, deren Inhalt vor allem die Vergütung dieser Arbeitsform ist, können andere Bestimmungen für ihren Bereich vornehmen.

 
 
 
 
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