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Glossar »
Ruhepause
Im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit. Grundsätzlich reicht
es aus, wenn ein Zeitrahmen festgelegt ist, innerhalb dessen die Pause
zu nehmen ist.
Die Zeit steht den Beschäftigten zur freien Verfügung. Bewegungsbeschränkungen
sind nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn hierdurch die Gefahr verursacht
wird, dass ArbeitnehmerInnen Schmutzpartikel in Reinräume hinein
tragen.
Eine Pause, während derer etwa Überwachungsaufgaben übernommen
werden müssen, ist keine Pause.
Die Verkürzung der Pausenlänge, die in § 4 ArbZG auf die
Mindestdauer von 15 Minuten festgelegt ist, bedarf in der Regel einer
tarifvertraglichen Zulassung, die allerdings praktisch nur in Schichtbetrieben
vorkommen. Auch dann noch müssen die Kurzpausen von angemessener
Dauer sein, also die Einnahme einer Mahlzeit ermöglichen.
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