CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Ruhepause

Im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit. Grundsätzlich reicht es aus, wenn ein Zeitrahmen festgelegt ist, innerhalb dessen die Pause zu nehmen ist.

Die Zeit steht den Beschäftigten zur freien Verfügung. Bewegungsbeschränkungen sind nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn hierdurch die Gefahr verursacht wird, dass ArbeitnehmerInnen Schmutzpartikel in Reinräume hinein tragen.

Eine Pause, während derer etwa Überwachungsaufgaben übernommen werden müssen, ist keine Pause.

Die Verkürzung der Pausenlänge, die in § 4 ArbZG auf die Mindestdauer von 15 Minuten festgelegt ist, bedarf in der Regel einer tarifvertraglichen Zulassung, die allerdings praktisch nur in Schichtbetrieben vorkommen. Auch dann noch müssen die Kurzpausen von angemessener Dauer sein, also die Einnahme einer Mahlzeit ermöglichen.

 
 
 
 
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