CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Glossar » Ruhezeit

Im Anschluss an das Ende der werktäglichen Arbeitszeit folgende Phase der Nichtbeschäftigung. Die Ruhezeit beträgt gem. § 5 ArbZG elf Stunden, kann aber abgekürzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt. In bestimmten Branchen (z.B. Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe usw.) ist auch ohne diesen eine Verkürzung zulässig, wenn hierfür ein Ausgleich geschaffen wird.

 
 
 
 
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