CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Mitbestimmung bei Überstunden -
freiwillige Mehrarbeit einzelner Beschäftigter

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, die notwendig werden, weil die im Betrieb oder in einzelnen Abteilungen anfallende Arbeit nicht mit den vorhandenen Arbeitskräften erledigt werden kann.

  2. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber nur für einen Arbeitnehmer Überstunden anordnen will.

  3. Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil ein Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers freiwillig Überstunden leistet.

  4. Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten bestehen dann nicht, wenn sich die beabsichtigte Maßnahme des Arbeitgebers ausschließlich auf leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG beschränkt.

  5. Der Antrag festzustellen, dass der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnen will, die darauf beruhen, dass die im Betrieb oder in einzelnen Abteilungen anfallende Arbeit mit den vorhandenen Arbeitskräften nicht bewältigt werden kann, ist bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für diesen auf die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), wenn Überstunden aus den genannten Gründen in Zukunft anfallen können.

BAG vom 10.06.1986 - 1 ABR 61/84



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