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Mitbestimmung bei Überstunden -
freiwillige Mehrarbeit einzelner Beschäftigter
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen,
wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, die notwendig werden,
weil die im Betrieb oder in einzelnen Abteilungen anfallende Arbeit
nicht mit den vorhandenen Arbeitskräften erledigt werden kann.
- Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht auch dann, wenn
der Arbeitgeber nur für einen Arbeitnehmer Überstunden anordnen
will.
- Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil ein Arbeitnehmer
auf Wunsch des Arbeitgebers freiwillig Überstunden leistet.
- Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten bestehen dann nicht,
wenn sich die beabsichtigte Maßnahme des Arbeitgebers ausschließlich
auf leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG beschränkt.
- Der Antrag festzustellen, dass der Betriebsrat mitzubestimmen hat,
wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnen will, die darauf beruhen,
dass die im Betrieb oder in einzelnen Abteilungen anfallende Arbeit
mit den vorhandenen Arbeitskräften nicht bewältigt werden
kann, ist bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für
diesen auf die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag besteht auch
ein Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), wenn Überstunden
aus den genannten Gründen in Zukunft anfallen können.
BAG vom 10.06.1986 - 1 ABR 61/84
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