CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Schichtarbeit - Umfang der Mitbestimmung

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Der Betreibsrat hat bei der Einführung von Schichtarbeit mitzubestimmen.

  2. Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist, dass alle Fragen der Schichtarbeit von Arbeitsgeber und Betriebsrat gemeinsam zu regeln sind. Die Betriebspartner können sich dabei darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen.

  3. Ein Spruch der Einigungsstelle, der eine solche Regelung zum Inhalt hat, verstößt nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.

BAG vom 28.10.1986 - 1 ABR 11/85



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