CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Tarifvorbehalt - Anforderungen an den Tarifvertrag

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Im Bereich der niedersächsischen Metallindustrie kann die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Tarifvertrags-
    parteien haben ergänzende Betriebsvereinbarungen mit diesem Gegenstand ausdrücklich zugelassen (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

    1.1
    Zur Regelung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer sind in erster Linie die Tarifvertragsparteien berufen. Sie können die Bestimmung jedenfalls im Rahmen weiterer Vorgaben Arbeitgeber und Betriebsrat überlassen.

    1.2
    Betriebsvereinbarungen über die Dauer der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer gelten unmittelbar zwingend für alle in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer des Betriebs. Günstigere Regelungen in einzelnen Arbeitsverträgen gelten weiter.

    1.3
    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer des Betriebs wird durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht verletzt.



  2. 2.1
    Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht mitzubestimmen über die Dauer der von den Arbeitnehmern geschuldeten Arbeitszeit. Weder Arbeitgeber noch Betriebsrat können kraft Gesetzes einen Spruch der Einigungsstelle herbeiführen, der die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.

    2.2
    Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass der Spruch einer Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Eine solche Bestimmung ist eine betriebsverfassungsrechtliche Norm im Sinne von § 1 Abs. 1 TVG.

    2.3
    Durch Tarifvertrag kann weiter bestimmt werden, dass eine tarifliche Schlichtungsstelle an die Stelle der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Einigungsstelle tritt (§ 76 Abs. 8 BetrVG).



  3. Betriebsvereinbarungen über die Lage der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zulässig. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle (oder die an ihre Stelle tretende tarifliche Schlichtungsstelle) verbindlich. Sie hat dabei tarifliche Vorgaben zu beachten (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG).

    3.1
    Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 lässt Betriebsnutzungszeiten von 40 Stunden je Woche zu. Die Differenz zwischen Betriebsnutzungszeit und individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit der Arbeitnehmer kann durch freie Tage ausgeglichen werden (Freischichtenmodell). Dabei braucht diese Differenz nicht innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen zu werden.

    3.2
    Die Regelung, wonach zunächst die Arbeitnehmer, die das freiwillig wollen, und dann die ältesten Arbeitnehmer des Betriebs verkürzt (37 Stunden je Woche) arbeiten sollen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

BAG vom 18.08.1987 - 1 ABR 30/86



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