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Tarifvorbehalt - Anforderungen an den Tarifvertrag
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Im Bereich der niedersächsischen Metallindustrie kann die Dauer
der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer
durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Tarifvertrags-
parteien haben ergänzende Betriebsvereinbarungen mit diesem Gegenstand
ausdrücklich zugelassen (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
1.1
Zur Regelung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit für Arbeitnehmer sind in erster Linie die Tarifvertragsparteien
berufen. Sie können die Bestimmung jedenfalls im Rahmen weiterer
Vorgaben Arbeitgeber und Betriebsrat überlassen.
1.2
Betriebsvereinbarungen über die Dauer der individuellen wöchentlichen
Arbeitszeit der Arbeitnehmer gelten unmittelbar zwingend für alle
in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer
des Betriebs. Günstigere Regelungen in einzelnen Arbeitsverträgen
gelten weiter.
1.3
Die negative Koalitionsfreiheit der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer
des Betriebs wird durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen über
die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht verletzt.
- 2.1
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht mitzubestimmen
über die Dauer der von den Arbeitnehmern geschuldeten Arbeitszeit.
Weder Arbeitgeber noch Betriebsrat können kraft Gesetzes einen
Spruch der Einigungsstelle herbeiführen, der die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
2.2
Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass der Spruch einer Einigungsstelle
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Eine solche
Bestimmung ist eine betriebsverfassungsrechtliche Norm im Sinne von
§ 1 Abs. 1 TVG.
2.3
Durch Tarifvertrag kann weiter bestimmt werden, dass eine tarifliche
Schlichtungsstelle an die Stelle der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen
Einigungsstelle tritt (§ 76 Abs. 8 BetrVG).
- Betriebsvereinbarungen über die Lage der individuellen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
zulässig. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet
die Einigungsstelle (oder die an ihre Stelle tretende tarifliche Schlichtungsstelle)
verbindlich. Sie hat dabei tarifliche Vorgaben zu beachten (§ 87
Abs. 1 Eingangssatz BetrVG).
3.1
Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der
niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 lässt
Betriebsnutzungszeiten von 40 Stunden je Woche zu. Die Differenz zwischen
Betriebsnutzungszeit und individueller regelmäßiger wöchentlicher
Arbeitszeit der Arbeitnehmer kann durch freie Tage ausgeglichen werden
(Freischichtenmodell). Dabei braucht diese Differenz nicht innerhalb
von zwei Monaten ausgeglichen zu werden.
3.2
Die Regelung, wonach zunächst die Arbeitnehmer, die das freiwillig
wollen, und dann die ältesten Arbeitnehmer des Betriebs verkürzt
(37 Stunden je Woche) arbeiten sollen, ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden.
BAG vom 18.08.1987 - 1 ABR 30/86
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Gesamt-Urteil
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