CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Mehrarbeit - Schwerbehinderte

URTEIL DES GERICHTSHOFES

Unter Mehrarbeit im Sinne des § 46 SchwbG ist nicht die über die individuelle Arbeitszeit des Schwerbehinderten hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu verstehen, sondern die die werktägliche Dauer von 8 Stunden (§ 3 AZO) überschreitende Arbeitszeit.

BAG vom 08.11.1989 - 5 AZR 642/88



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