CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Schichtarbeit - Schichtwechsel als Versetzung

URTEIL DES GERICHTSHOFES

Der Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG wird regelmäßig nicht durch die Lage der Arbeitszeit bestimmt.
Beim Übergang von der Arbeit in Normalschicht zu Wechselarbeitsschicht hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen.
Die Umsetzung der Arbeitnehmer von Normalschicht in die vereinbarte Wechselschicht ist keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich dadurch lediglich die Lage der Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert.

BAG vom 19.02.1991 - 1 ABR 21/90



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