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Schichtarbeit - Schichtwechsel als Versetzung
URTEIL DES GERICHTSHOFES
Der Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG wird regelmäßig
nicht durch die Lage der Arbeitszeit bestimmt.
Beim Übergang von der Arbeit in Normalschicht zu Wechselarbeitsschicht
hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen.
Die Umsetzung der Arbeitnehmer von Normalschicht in die vereinbarte Wechselschicht
ist keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich dadurch lediglich
die Lage der Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert.
BAG vom 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
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