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Nachtarbeit - Aufhebung des Verbots für Arbeiterinnen
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Ein Gesetz ist nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG, wenn feststeht, dass es aufgrund entgegenstehenden
Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf.
- Eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, ist
mit Art. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen,
die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten
können, erforderlich ist.
- Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichende
Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 2 GG besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot
aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt.
- Das Nachtarbeitsverbot des § 19 AZO benachteiligt Arbeitnehmerinnen
im Vergleich zu Arbeitern und weiblichen Angestellten; es verstößt
damit gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.
BVerfG vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91
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