CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Nachtarbeit - Aufhebung des Verbots für Arbeiterinnen

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Ein Gesetz ist nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn feststeht, dass es aufgrund entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf.

  2. Eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, ist mit Art. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, erforderlich ist.

  3. Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichende Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 2 GG besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt.

  4. Das Nachtarbeitsverbot des § 19 AZO benachteiligt Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu Arbeitern und weiblichen Angestellten; es verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.

BVerfG vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91



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