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Ruhezeit - Lager der Ruhezeit
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Das Gebot, Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 AZO), und das Verbot, eine regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu überschreiten
(§ 3 AZO), erfordern eine Arbeitszeitgestaltung, die gewährleistet,
dass der Arbeitnehmer während der arbeitsfrei zu haltenden Zeit
nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird.
- Dies kann auch dadurch geschehen, dass dem Arbeitnehmer ein tariflich
vorgeschriebener Freizeitausgleich für geleistete Überzeitarbeit
gewährt wird.
BAG vom 13.02.1992 - 6 AZR 638/89
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