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Mitbestimmung - unzulässiger Verzicht auf Mitbestimmungsrechte
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Der bei einer Gewerkschaft gebildete Gesamtbetriebsrat ist nach §
50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung
zuständig, in der unternehmenseinheitlich alle die Arbeitsbedingungen
geregelt werden sollen, die für andere Arbeitgeber in Manteltarifverträgen
geregelt werden können.
- Die Gesamtbetriebsvereinbarungen über allgemeine Arbeitsbedingungen
und über die Vergütung bei der Gewerkschaft öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr galten vom 3. Oktober 1990 an bis zu
ihrer Beendigung durch ordentliche Kündigung auch in den neuen
Bundesländern.
BAG vom 28.04.1992 - 1 ABR 68/91
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Gesamt-Urteil
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