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Mitbestimmung - unzulässiger Verzicht auf Mitbestimmungsrechte

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Der bei einer Gewerkschaft gebildete Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zuständig, in der unternehmenseinheitlich alle die Arbeitsbedingungen geregelt werden sollen, die für andere Arbeitgeber in Manteltarifverträgen geregelt werden können.

  2. Die Gesamtbetriebsvereinbarungen über allgemeine Arbeitsbedingungen und über die Vergütung bei der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr galten vom 3. Oktober 1990 an bis zu ihrer Beendigung durch ordentliche Kündigung auch in den neuen Bundesländern.

BAG vom 28.04.1992 - 1 ABR 68/91



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