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Betriebsübliche Arbeitszeit - Speditionsgewerbe BaWü

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Zur Auslegung des Begriffs "betriebsübliche Arbeitszeit" im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Speditions-, Lagerei-, Rollfuhr-, Güter- und Möbelnahverkehrsgewerbe für Baden-Württemberg kann nicht auf die Bedeutung abgestellt werden, die dieser Begriff in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat.

  2. Zeitversetzte Arbeit i. S. dieses Manteltarifvertrages kann auch dann vorliegen, wenn diese Arbeitszeit für eine Gruppe von Arbeitnehmern, die in der Belegschaft eine Minderheit ist, die Regelarbeitszeit darstellt.

BAG vom 12.01.1994 - 4 AZR 107/93


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