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Mehrarbeit - Durchsetzung des Vergütungsanspruchs
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Ein Anspruch auf Überstundenvergütung erfordert grundsätzlich
die Darlegung, dass Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit geleistet worden sind, diese angeordnet oder betriebsnotwendig
waren und billigend entgegengenommen worden sind.
- Zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer in Leitungsposition,
dem keine festen Arbeitszeiten vorgegeben sind, kann vereinbart werden,
dass der Arbeitnehmer durch entsprechende Gestaltung seines Arbeitsablaufes
Überstunden abfeiert. Eine derartige Vereinbarung ist nur dann
zu beanstanden, wenn ihr besondere Rechtsmängel anhaften.
- Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Überstunden
stets zu vergüten sind, wenn die Möglichkeit des Abfeierns
besteht.
BAG vom 04.05.1994 - 4 AZR 445/93
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