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Mehrarbeit - Durchsetzung des Freizeitanspruchs
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- § 3 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages für das
Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer-
und Metallgießerhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29.
März 1989 (MTV) räumt beiden Arbeitsvertragsparteien eine
Ersetzungsbefugnis ein. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer
anstelle der an sich geschuldeten Mehrarbeitsvergütung Freizeitausgleich
verlangen und der Arbeitgeber an Erfüllungs Statt Freizeitausgleich
gewähren.
- Die Ersetzungsbefugnis nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV umfasst
nicht die ersten 16 Mehrarbeitsstunden. Insoweit bedarf es auch dann
einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn innerhalb
von 30 Kalendertagen mehr als 16 Mehrarbeitsstunden angefallen sind.
- Der Vertragspartner, der von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht,
muss dies unmissverständlich erklären. Die Erklärung
muss zwar nicht ausdrücklich abgegeben werden, sich aber aus den
für den Erklärungsempfänger erkennbaren Umständen
zweifelsfrei ergeben. Allein die Mitteilung des Arbeitgebers, keine
Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer zu haben, genügt
nicht.
- Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese
einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen
(§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u. a., dass der Arbeitgeber eine
angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung
muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich
noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann.
Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst
zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am
folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich
erhält.
BAG vom 17.01.1995 - 3 AZR 399/94
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