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Mehrarbeit - Durchsetzung des Freizeitanspruchs

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. § 3 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages für das Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1989 (MTV) räumt beiden Arbeitsvertragsparteien eine Ersetzungsbefugnis ein. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer anstelle der an sich geschuldeten Mehrarbeitsvergütung Freizeitausgleich verlangen und der Arbeitgeber an Erfüllungs Statt Freizeitausgleich gewähren.

  2. Die Ersetzungsbefugnis nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV umfasst nicht die ersten 16 Mehrarbeitsstunden. Insoweit bedarf es auch dann einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als 16 Mehrarbeitsstunden angefallen sind.

  3. Der Vertragspartner, der von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, muss dies unmissverständlich erklären. Die Erklärung muss zwar nicht ausdrücklich abgegeben werden, sich aber aus den für den Erklärungsempfänger erkennbaren Umständen zweifelsfrei ergeben. Allein die Mitteilung des Arbeitgebers, keine Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer zu haben, genügt nicht.

  4. Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u. a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.

BAG vom 17.01.1995 - 3 AZR 399/94


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