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Mehrarbeit - Metallindustrie

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Nach § 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrages des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1993 (MTV) ist Mehrarbeit nur die Arbeitszeit, die über die in § 2 Abs. 1 MTV geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden hinausgeht. Mehrarbeitszuschläge fallen nach § 4 MTV aber erst an, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt. In dem vom Senat entschiedenen Fall war es unerheblich, ob diese auch für Teilzeitbeschäftigte geltende Zuschlagsregelung rechtlichen Bedenken begegnet.

  2. Ansprüche auf Entlohnung der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung fallen unter die dreimonatige Ausschlussfrist des § 23 Abs. 1 Buchst. a MTV. Dies gilt sowohl für die anteilige Grundvergütung als auch für Mehrarbeitszuschläge. Auf den Überstundenanspruch der Teilzeitbeschäftigten ist § 23 Abs. 1 Buchst. a MTV unabhängig davon anzuwenden, ob eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden (§ 2 Abs. 1 MTV) überschritten wurde oder nicht. Der in § 23 Abs. 1 Buchst. a MTV verwandte Begriff "Überstunden" ist weiter zu verstehen als der in anderen Vorschriften des MTV enthaltene Begriff "Mehrarbeit".

  3. Die Ausschlussfristen des § 23 Abs. 1 MTV beginnen mit der Fälligkeit der erfassten Ansprüche zu laufen. Die Ansprüche der Teilzeitbeschäftigten auf Überstundenvergütung werden am Schluss des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die zusätzliche Arbeit geleistet hat.

BAG vom 07.02.1995 - 3 AZR 483/94



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