|
Rechtliches » Urteile
Mehrarbeit - Metallindustrie
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Nach § 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrages des Einzelhandels in
Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1993 (MTV) ist Mehrarbeit nur die Arbeitszeit,
die über die in § 2 Abs. 1 MTV geregelte regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden hinausgeht. Mehrarbeitszuschläge
fallen nach § 4 MTV aber erst an, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
mehr als 40 Stunden beträgt. In dem vom Senat entschiedenen Fall
war es unerheblich, ob diese auch für Teilzeitbeschäftigte
geltende Zuschlagsregelung rechtlichen Bedenken begegnet.
- Ansprüche auf Entlohnung der über die vereinbarte Arbeitszeit
hinausgehenden Arbeitsleistung fallen unter die dreimonatige Ausschlussfrist
des § 23 Abs. 1 Buchst. a MTV. Dies gilt sowohl für die anteilige
Grundvergütung als auch für Mehrarbeitszuschläge. Auf
den Überstundenanspruch der Teilzeitbeschäftigten ist §
23 Abs. 1 Buchst. a MTV unabhängig davon anzuwenden, ob eine wöchentliche
Arbeitszeit von 37,5 Stunden (§ 2 Abs. 1 MTV) überschritten
wurde oder nicht. Der in § 23 Abs. 1 Buchst. a MTV verwandte Begriff
"Überstunden" ist weiter zu verstehen als der in anderen
Vorschriften des MTV enthaltene Begriff "Mehrarbeit".
- Die Ausschlussfristen des § 23 Abs. 1 MTV beginnen mit der Fälligkeit
der erfassten Ansprüche zu laufen. Die Ansprüche der Teilzeitbeschäftigten
auf Überstundenvergütung werden am Schluss des Kalendermonats
fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die zusätzliche
Arbeit geleistet hat.
BAG vom 07.02.1995 - 3 AZR 483/94
Download:
Gesamt-Urteil
als pdf
|