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Mitbestimmung - Durchsetzung von Bildschirmpausen
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Der Betriebsrat kann aufgrund seines Mitbestimmungsrechts nach §
87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. mit § 120a GewO und Art. 7 der EWG-Bildschirmrichtlinie
(90/270/EWG) betriebliche Regelungen über die Unterbrechung von
Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen verlangen.
- Der Betriebsrat kann dagegen nicht durchsetzen, dass betriebliche
Regelungen über Augenuntersuchungen der an Bildschirmen beschäftigten
Arbeitnehmer getroffen werden.
- Der Senat folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
wonach die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung innerstaatlichen
Rechts unabhängig davon besteht, ob der nationale Gesetzgeber zur
Umsetzung der Richtlinie bereits tätig geworden ist oder nicht.
BAG vom 02.04.1996 - 1 ABR 47/95
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