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Mitbestimmung - Durchsetzung von Bildschirmpausen

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Der Betriebsrat kann aufgrund seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. mit § 120a GewO und Art. 7 der EWG-Bildschirmrichtlinie (90/270/EWG) betriebliche Regelungen über die Unterbrechung von Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen verlangen.

  2. Der Betriebsrat kann dagegen nicht durchsetzen, dass betriebliche Regelungen über Augenuntersuchungen der an Bildschirmen beschäftigten Arbeitnehmer getroffen werden.

  3. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung innerstaatlichen Rechts unabhängig davon besteht, ob der nationale Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie bereits tätig geworden ist oder nicht.

BAG vom 02.04.1996 - 1 ABR 47/95



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