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Mitbestimmung - Sonntagsverkauf
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Werden anlässlich eines Sonntagsverkaufs Arbeitnehmer für
lediglich einen Tag im Betrieb beschäftigt, so hat der Betriebsrat
bei der Festlegung von Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit mitzubestimmen.
Das gilt auch dann, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die aus anderen
Betrieben desselben Arbeitgebers herangezogen werden.
- Hingegen bedeutet ein Sonntagsverkauf in dieser Form keine Verlängerung
der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1
Nr. 3 BetrVG.
- ....
BAG vom 25.02.1997 - 1 ABR 69/96
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