|
Rechtliches » Urteile
Nachtarbeit - Mitbestimmung bei Ausgleich
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Bei der Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob ein Ausgleich
für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch bezahlte freie
Tage oder durch Entgeltzuschlag zu gewähren ist, hat der Betriebsrat
nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen.
- Die Zahl der freien Tage und die Höhe des Zuschlags sind hingegen
eine Frage der Billigkeit. Da der Arbeitgeber insoweit rechtlich gebunden
ist, besteht hier kein Mitbestimmungsrecht.
- Die Regelungsfrage entfällt nach § 6 Abs. 5 ArbZG, soweit
eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Ein tariflicher Ausgleich
kann auch ohne ausdrückliche Bezeichnung in Leistungen enthalten
sein, die Nachtarbeitern zustehen. Dafür müssen aber besondere
Anhaltspunkte bestehen. Der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter-
und Möbelfernverkehr vom 14. Juli 1988 enthält keine solche
Ausgleichsregelung.
BAG vom 26.8.1997 - 1 ABR 16/97
Download:
Gesamt-Urteil
als pdf
|