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Mitbestimmung bei Überstunden - Verfahrensregelung
URTEIL DES GERICHTSHOFES
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden
(§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) besteht auch dann, wenn die Maßnahme
eilbedürftig ist (ständige Rechtsprechung).
Dieses Mitbestimmungsrecht kann nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz
BetrVG durch eine tarifliche Regelung verdrängt werden, wenn die
Regelungsfrage von den Tarifvertragsparteien in einer Weise beantwortet
wird, die auch die Betriebspartner als abschließende Regelung ansehen
dürften.
In Betracht kommt sogar die vorläufige und kurzfristige Ermächtigung
des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Überstunden, wenn
es sich dabei nur um den Teil einer Verfahrensregelung für außergewöhnliche
Fälle handelt. Hingegen sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien
in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden
zu ermächtigen.
§ 5 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Auszubildende
der Metallindustrie in Bayern (MTV) lässt sich so auslegen, dass
er den Anforderungen einer abschließenden Regelung im Sinne von
§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG genügt und rechtlich nicht
zu beanstanden ist.
BAG vom 17.11.1998 - 1 ABR 12/98
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