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Urlaubsentgelt - Berücksichtigung von Überstunden

URTEIL DES GERICHTSHOFES

Nach § 12 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen wird zur Errechnung der während der Urlaubszeit zu zahlenden Bezüge der Durchschnitt des Entgelts der letzten sechs Monate vor Urlaubsantritt zugrundegelegt. Dabei ist auch das Entgelt einzubeziehen, das für die in den Bezugszeitraum fallenden Überstunden geleistet wird.

BAG vom 16.03.1999 - 9 AZR 315/98



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