| CHRONOS Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung | ||
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Rechtliches » Urteile Urlaubsentgelt - Berücksichtigung von Überstunden Nach § 12 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für
den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen wird zur Errechnung
der während der Urlaubszeit zu zahlenden Bezüge der Durchschnitt
des Entgelts der letzten sechs Monate vor Urlaubsantritt zugrundegelegt.
Dabei ist auch das Entgelt einzubeziehen, das für die in den Bezugszeitraum
fallenden Überstunden geleistet wird.
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