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Überschreitung des dienstplanmäßigen Arbeitszeitendes
- Legt ein mit dem Betriebsrat vereinbarter Dienstplan für Postzusteller
das Ende der täglichen Arbeitszeit fest, so ist mangels anderer
Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieses Dienstende entsprechend
den im Betrieb angewandten Arbeitszeitrichtlinien nur einen Durchschnittswert
markiert. Die Überschreitung des dienstplanmäßigen Arbeitszeitendes
ist von der mitbestimmten Arbeitszeitregelung gedeckt und stellt keine
Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dar.
- Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber
nach den gewählten Verfahrensgrundsätzen das Ende der tatsächlichen
Arbeitszeit nicht durch Veränderung der Zustellbezirke beliebig
beeinflussen kann.
BAG vom 23.03.1999 - 1 ABR 33/98
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