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Überstunden - Kündigung bei Arbeitsverweigerung
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Lehnt der Arbeitnehmer zulässig angeordnete Überstunden
ab, so kann jedenfalls nach einschlägiger Abmahnung - eine Kündigung
des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein.
- Bei der Gewichtung des Kündigungsgrundes ist zu berücksichtigen,
dass die Anordnung von Überstunden eine Sonderverpflichtung darstellt,
die über den arbeitsvertraglich vorgesehenen Regelumfang der Arbeitsverpflichtung
hinausgeht. Wendet sich der Arbeitnehmer, wenn auch im Einzelfall zu
Unrecht, dagegen, in der Vergangenheit bereits häufig angefallene
Sonderverpflichtungen in Form von Überstunden zu übernehmen,
so wiegt eine solche Arbeitsvertragsverletzung vorbehaltlich besonderer
Umstände des Einzelfalls im allgemeinen weniger schwer, als wenn
er bereits die Erfüllung der arbeitsvertraglich vorgesehenen Regelarbeitsverpflichtung
rechtsgrundlos verweigert.
LAG Köln vom 27. April 1999 - 13 Sa 1380/98
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