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Überstundenentgelt - Berücksichtigung beim Urlaubsentgelt
- Nach § 14 Ziff. 5.1 RTV Poliere bemisst sich das Urlaubsentgelt
nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Polier in den
letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.
In die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes ist auch
das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt
einzubeziehen.
- Nach § 11 Ziff. 5.1 Satz 3 RTV Poliere ist das Urlaubsentgelt
vor Beginn der urlaubsbedingten Arbeitsbefreiung auszuzahlen. Besteht
im Betrieb die Übung, das Urlaubsentgelt erst mit dem Gehalt des
laufenden Monats und der Gehaltsabrechnung zur Mitte des nächsten
Monats auszuzahlen, so ist davon auszugehen, dass die Forderung bis
dahin gestundet ist.
- Der Lauf der Ausschlussfrist nach § 14 Ziff. 1 RTV Poliere beginnt
jedenfalls dann erst mit dem im Betrieb üblichen Auszahlungstermin.
BAG vom 18.05.1999 - 9 AZR 515/98
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