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Arbeitgeber das Entgelt für die infolge der urlaubsbedingten
Freistellung ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen
- Nach § 1 BUrlG, § 611 BGB hat ein Arbeitgeber das Entgelt
für die infolge der urlaubsbedingten Freistellung ausfallende Arbeitszeit
fortzuzahlen.
- Nach Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes
hat ein Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch mehr darauf, dass
das Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung des in den letzten 13
Wochen vor dem Beginn des Urlaubs gezahlten Arbeitsverdienstes einschließlich
der Überstunden bemessen wird. Seit Inkrafttreten der Änderung
zum 1. 10. 1996 ist der zusätzlich für Überstunden gezahlte
Arbeitsverdienst aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.
- Die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts nach § 1 BUrlG, §
611 BGB bezieht sich auch auf die Überstunden, die der Arbeitnehmer
ohne Arbeitsbefreiung während des Urlaubszeitraums verrichtet hätte.
Die Höhe des Entgelts für diese Arbeitszeit ist entsprechend
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst
bemessen, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des
Urlaubs erhalten hat.
BAG vom 09.11.1999 - 9 AZR 771/98
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