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Mehrarbeit - ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit in der Metallindustrie/IRTAZ

  1. Mehrarbeit sind nach § 5 I Nr. 1 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 29. 2. 1988 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 11. 12. 1996 (MTV) die Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer über die für ihn maßgebliche individuelle regelmäßige tägliche Arbeitszeit (IRTAZ) hinaus leistet.

  2. Die IRTAZ ist das Ergebnis der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage.

  3. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist entweder die tarifliche nach § 3 Nr. 1 MTV (ab 1. 10. 1995: 35 Stunden) oder die nach § 3 Nr. 3 MTV mit dem Arbeitnehmer bis zu 40 Wochenstunden vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ).

  4. § 3 Nr. 5 MTV macht die Vereinbarung der IRWAZ nicht entbehrlich.
    5. Ist keine IRWAZ vereinbart, so ist bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche die Überschreitung der siebten Arbeitsstunde je Tag Mehrarbeit i.S. des § 5 I Nr. 1 Abs. 1 MTV.

BAG vom 16.02.2000 - 4 AZR 933/98

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