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Urlaubsentgelt - Berücksichtigung von Überstunden
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- § 1 BUrlG erhält dem Arbeitnehmer für die Dauer des
gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf die Vergütung der
ausfallenden Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeitsstunden
(Bestätigung der Rechtsprechung des Senats vom 9. 11. 1999 - 9
AZR 771/98 - AP Nr. 47 zu § 11 BUrlG). Demgegenüber beschränkt
§ 16 Nr. 1a Abs. 2 MTV Metallindustrie NRW in der Fassung des Tarifvertrages
vom 11. 12. 1996 die Anzahl der je Urlaubstag zu vergütenden Arbeitsstunden
für gewerbliche Arbeitnehmer im Stundenentgelt auf 1/5 der individuellen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Herausnahme
der Mehrarbeitsstunden (sog. Zeitfaktor).
- § 16 Nr. 1a Abs. 2 MTV Metallindustrie NRW i.d.F. vom 11. 12.
1996 weicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 1 BUrlG ab, soweit
dort bestimmt ist, dass der Zeitfaktor für die Vergütung des
gesetzlichen Mindesturlaubs ohne Mehrarbeitsstunden zu ermitteln ist.
Diese von § 1 BUrlG abweichende, geringere Bemessung des Urlaubsentgelts
ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nur auf tarifvertragliche Urlaubsansprüche
anwendbar, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.
Ansonsten ist die Tarifvorschrift unwirksam.
- Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Arbeitnehmer berechtigt,
den Mindesturlaub auch nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums
(§ 7 Abs. 3 BUrlG) in Anspruch zu nehmen, begünstigt den Arbeitnehmer.
Die Tarifvertragsparteien sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG befugt,
die Bemessung des Entgelts für diesen Urlaub frei zu regeln, weil
ohne diese tarifvertragliche Bestimmung der Urlaubsanspruch untergegangen
wäre.
BAG vom 22.02.2000 - 9 AZR 107/99
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