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Entgeltfortzahlung - Regelmäßige Arbeitszeit
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten
regelmäßig Arbeitsleistungen von 12 Stunden pro Tag bzw.
60 Stunden in der Woche, obwohl die tarifliche Wochenarbeitszeit nur
39 Stunden beträgt, so handelt es sich bei der tatsächlich
angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regelmäßige
Arbeitszeit im Sinne des §4 Abs. 1 EFZG.
- In diesem Fall kommt eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
nach § 4 Abs. la EFZG nur insoweit in Betracht, als dem Arbeitnehmer
zusätzliche Überstundenzuschläge gewährt wurden.
LAG Düsseldorf vom 16. März 2000 - 5 (3) Sa 20100.
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