|
Rechtliches » Urteile
Bereitschaftsdienst - Bewertung als Arbeitszeit (Simap)
- Eine Tätigkeit wie die der Ärzte der Teams zur medizinischen
Grundversorgung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinien
89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit und 93/104/EG des Rates vom 23. November
1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
- Der nationale Richter kann bei Fehlen ausdrücklicher Maßnahmen
zur Umsetzung der Richtlinie 93/104 das innerstaatliche Recht anwenden,
soweit es unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeit
der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung die Voraussetzungen
des Artikels 17 der Richtlinie erfüllt.
- Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen
Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung
leisten, ist insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden
im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen. Beim Bereitschaftsdienst in
Form ständiger Erreichbarkeit ist nur die Zeit, die für die
tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung
aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen.
- Die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung, die in
regelmäßigen Zeitabständen nachts Bereitschaftsdienst
leisten, können nicht bereits aufgrund von Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe
b der Richtlinie 93/104 als Nachtarbeiter angesehen werden. Die Frage,
ob die nationalen Rechtsvorschriften über die Nachtarbeit der privatrechtlich
beschäftigten Arbeitnehmer auf die in einem öffentlich-rechtlichen
Beschäftigungsverhältnis stehenden Ärzte der Teams zur
medizinischen Grundversorgung anwendbar sind, ist vom nationalen Gericht
nach innerstaatlichem Recht zu beantworten.
- Die von den Ärzten der Teams zur medizinischen Grundversorgung
während des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit ist Schichtarbeit,
und diese Ärzte sind Schichtarbeiter im Sinne von Artikel 2 Nummern
5 und 6 der Richtlinie 93/104.
- Bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 Nummer
2 der Richtlinie 93/104 oder gegebenenfalls zur ausdrücklichen
Übernahme einer der in Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie
vorgesehenen Abweichungen können diese Bestimmungen dahin ausgelegt
werden, dass sie unmittelbare Wirkung haben, und geben daher dem Einzelnen
einen Anspruch darauf, dass der Bezugszeitraum für die Festlegung
ihrer wöchentlichen Höchstarbeitszeit zwölf Monate nicht
überschreitet.
- Die ausdrückliche Zustimmung der gewerkschaftlichen Verhandlungspartner
in einem Tarifvertrag steht der Zustimmung des Arbeitnehmers selbst
im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich
der Richtlinie 93/104 nicht gleich.
EuGH vom 3.10.2000 - C 303/98
Download:
Gesamt-Urteil
als pdf
|