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Arbeitszeit - zuschlagsfreie Auszahlung des Guthabens
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Der MTV für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein)
vom 18. 5. 1990 erlaubt in Verbindung mit dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag
in der Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom 16. 12. 1996/3.
2. 1997 die Flexibilisierung der regelmäßigen Arbeitszeit
für einen Ausgleichszeitraum von 12 Monaten auf Betriebsebene.
- Wird ein im Vollzug einer tarifgerechten Betriebsvereinbarung über
die flexible Gestaltung von Arbeitszeiten vor Ablauf des Ausgleichszeitraums
entstandener sog. Plusstundensaldo durch Zahlung des Stundenlohnes abgebaut,
so sind auf diese Stundenlöhne keine Mehrarbeitszuschläge
zu leisten.
BAG vom 25.10.2000 - 4 AZR 596/99
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