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Leistung von Überstunden
- Art. 2 Abs. 2i der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. 10. 1991
über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers
über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis
geltenden Bedingungen ist dahin auszulegen, dass er die Leistung von
Überstunden nicht erfasst. Aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie
folgt jedoch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von
einer - einen wesentlichen Punkt des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses
darstellenden - Vereinbarung in Kenntnis zu setzen, wonach der Arbeitnehmer
auf bloße Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden
verpflichtet ist. Diese Unterrichtung muss gemäß den für
die in Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Angaben
geltenden Bedingungen erfolgen. Gegebenenfalls kann sie entsprechend
der u.a. bezüglich der normalen Arbeitszeit geltenden Regelung
des Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie in Form eines Hinweises auf die
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Satzungs-
oder Tarifvertragsbestimmungen erfolgen.
- Keine Bestimmung der Richtlinie 91/533 gebietet es, einen wesentlichen
Punkt des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, der nicht
oder nicht hinreichend genau in einem dem Arbeitnehmer ausgehändigten
Schriftstück aufgeführt ist, als unwirksam zu betrachten.
- Im Fall der Nichterfüllung der durch die Richtlinie eingeführten
Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber wird dem nationalen Gericht
durch die Richtlinie 91/533 weder vorgeschrieben noch verboten, die
Grundsätze des nationalen Rechts anzuwenden, die eine Beweisvereitelung
annehmen, wenn eine Prozesspartei gesetzlichen Dokumentationspflichten
nicht nachgekommen ist.
EuGH vom 08.02.2001 - C 350/99
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Gesamt-Urteil
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