CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Arbeitszeitkonto - Rückzahlung von Zeitschulden

URTEIL DES GERICHTSHOFES

Die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten bedeutet nicht automatisch, dass beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Vergütung zurückgezahlt werden muss, wenn sie nicht durch die erbrachte Arbeitsleistung gedeckt ist. Hierzu bedarf es, da es sich der Sache nach um die Vorschussvereinbarung handelt, klarer Absprachen, insbesondere zum Fälligkeitstermin. Ist dieser nicht ausdrücklich bestimmt und auch ein Ausgleichszeitraum nicht vereinbart worden, so fehlt es an der Festlegung eines Fälligkeitstermins.

LAG Hamm vom 22. Februar 2001 - 16 Sa 1328/00


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