| CHRONOS Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung | ||
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Rechtliches » Urteile Arbeitszeitkonto - Rückzahlung von Zeitschulden Die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten bedeutet nicht automatisch, dass
beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Vergütung zurückgezahlt
werden muss, wenn sie nicht durch die erbrachte Arbeitsleistung gedeckt
ist. Hierzu bedarf es, da es sich der Sache nach um die Vorschussvereinbarung
handelt, klarer Absprachen, insbesondere zum Fälligkeitstermin. Ist
dieser nicht ausdrücklich bestimmt und auch ein Ausgleichszeitraum
nicht vereinbart worden, so fehlt es an der Festlegung eines Fälligkeitstermins. |
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