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Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit außerhalb des Betriebs

  1. Eine Tätigkeit wie die des medizinischen und Pflegepersonals, das in Bereitschaftseinrichtungen, in Teams der medizinischen Grundversorgung und anderen Stellen, in denen Notfälle im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern behandelt werden, Dienstleistungen für den Servicio Galego de Saúde erbringt, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

  2. Eine Tätigkeit wie die des medizinischen und Pflegepersonals, das in Bereitschaftseinrichtungen, in Teams der medizinischen Grundversorgung und anderen Stellen, in denen Notfälle im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern behandelt werden, Dienstleistungen für den Servicio Galego de Saúde erbringt, fällt nicht in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vorgesehenen Ausnahmen und Ausschlüsse. Dagegen kann eine solche Tätigkeit unter die in Artikel 17 der Richtlinie 93/104 vorgesehenen Abweichungen fallen, wenn der Tatbestand in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

  3. Der Bereitschaftsdienst, den das medizinische und Pflegepersonal, das in Bereitschaftseinrichtungen, in Teams der medizinischen Grundversorgung und anderen Stellen, in denen Notfälle im Gebiet der autonomen Gemeinschaft Galizien außerhalb von Krankenhäusern behandelt werden, Dienstleistungen für den Servicio Galego de Saúde erbringt, in Form persönlicher Anwesenheit leistet, ist insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen.

EuGH vom 3.7.2001 - C 241/99

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