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Überstunden - Berücksichtigung bei Entgeltfortzahlung
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Die für die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
maßgebliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit des
Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 1 EntgeltFG) ergibt sich in erster Linie
aus dem Arbeitsvertrag. Dabei ist auf das gelebte Rechtsverhältnis
als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des
Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte,
erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck
der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil
der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß
zu erledigen hat, bemisst sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen
zwölf Monate.
- Überstunden i.S. von § 4 Abs. 1a EntgeltFG liegen vor,
wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers
überschritten wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer
Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet.
- Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nicht
(tariflich geregelte) Zuschläge für Über- oder Mehrarbeit.
BAG vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00
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