CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Mitbestimmung bei Überstunden - Jahresarbeitszeit

URTEIL DES GERICHTSHOFES

Eine tarifliche Jahresarbeitszeit ist in der Regel nicht gleichbedeutend mit der betriebsüblichen Arbeitszeit i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Das Überschreiten der Jahresarbeitszeit als solches löst deshalb regelmäßig nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

BAG vom 11.12.2001 - 1 ABR 3/01


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