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Sonntagsarbeit - Lage des Ersatzruhetags
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Ein Ersatzruhetag kann gem. § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem
ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig
arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung
kann nicht verlangt werden.
- Sieht ein bei Inkrafttreten des ArbZG bestehender oder nachwirkender
Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich,
wohl aber einen Vergütungszuschlag vor, so verdrängt diese
tarifliche Regelung den Anspruch auf Ersatzruhetage gem. § 11 Abs.
3 Satz 2 ArbZG (§ 25 Satz 3 i.V. mit Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe
des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an.
BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00
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