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Feiertag - Entgelthöhe bei regelmäßiger Mehrarbeit

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Erbringt ein Arbeitnehmer auf Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau regelmäßig zusätzlich vergütete Arbeitsleistungen (hier Fahrleistungen), hat der Arbeitgeber nach § 2 EntgeltFG das hierfür vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 EntgeltFG, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist.

  2. Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für regelmäßige zusätzliche Arbeitsleistungen nicht für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ausschließen. Hierin läge eine nach § 12 EntgeltFG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3 EntgeltFG.

BAG vom 16.01.2002 - 5 AZR 303/00


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