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Feiertag - Entgelthöhe bei regelmäßiger Mehrarbeit
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Erbringt ein Arbeitnehmer auf Grund einer besonderen Vereinbarung
nach § 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau regelmäßig zusätzlich
vergütete Arbeitsleistungen (hier Fahrleistungen), hat der Arbeitgeber
nach § 2 EntgeltFG das hierfür vereinbarte Arbeitsentgelt
zu bezahlen, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt.
Gleiches gilt nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 EntgeltFG, wenn
der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an
der Arbeitsleistung verhindert ist.
- Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch
des Arbeitnehmers für regelmäßige zusätzliche Arbeitsleistungen
nicht für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt
oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der
Arbeitsleistung verhindert ist, ausschließen. Hierin läge
eine nach § 12 EntgeltFG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht
nach §§ 2 und 3 EntgeltFG.
BAG vom 16.01.2002 - 5 AZR 303/00
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