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Arbeitszeitkonto - Durchsetzung der Mehrarbeitsvergütung

URTEIL DES GERICHTSHOFES

Keine Leitsätze
BAG vom 13.3.2002, 5 AZR 43/01


Die Parteien streiten über rückständige Vergütung für geleistete Mehrarbeit und für Feiertage.
Der Kläger war als Koch in der Gaststätte des Beklagten bis zum 30. November 1997 zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 3.860,00 DM beschäftigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in einer schriftlichen Arbeitszeitaufstellung die bis Ende 1996 geleistete Feiertagsarbeit und die angefallenen Mehrarbeitsstunden anerkannt. Für 1997 liege zwar eine entsprechende Aufstellung nicht vor, doch habe der seinerzeitige Betriebsleiter ihm anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, es seien noch neun Feiertage sowie Mehrarbeitszeit für 43 Tage vermerkt. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe nicht die Ausschlussfrist des § 22 des Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern entgegen. Die viermonatige Ausschlussfrist beginne erst ab Fälligkeit der Ansprüche. Da der Beklagte die Feiertagsarbeit und Mehrarbeitsstunden in einem Stundenkonto fortgeschrieben habe, um ein Abfeiern des Zeitguthabens zu ermöglichen, seien die Ansprüche auf Abgeltung dieser Arbeitsstunden erst mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb fällig geworden.
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.545,83 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 2. März 1998 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.


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