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Arbeitszeitkonto - Durchsetzung der Mehrarbeitsvergütung
URTEIL DES GERICHTSHOFES
Keine Leitsätze
BAG vom 13.3.2002, 5 AZR 43/01
Die Parteien streiten über rückständige Vergütung
für geleistete Mehrarbeit und für Feiertage.
Der Kläger war als Koch in der Gaststätte des Beklagten bis
zum 30. November 1997 zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 3.860,00
DM beschäftigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der
Beklagte habe in einer schriftlichen Arbeitszeitaufstellung die bis Ende
1996 geleistete Feiertagsarbeit und die angefallenen Mehrarbeitsstunden
anerkannt. Für 1997 liege zwar eine entsprechende Aufstellung nicht
vor, doch habe der seinerzeitige Betriebsleiter ihm anlässlich der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, es seien noch neun
Feiertage sowie Mehrarbeitszeit für 43 Tage vermerkt. Den geltend
gemachten Ansprüchen stehe nicht die Ausschlussfrist des § 22
des Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe
in Bayern entgegen. Die viermonatige Ausschlussfrist beginne erst ab Fälligkeit
der Ansprüche. Da der Beklagte die Feiertagsarbeit und Mehrarbeitsstunden
in einem Stundenkonto fortgeschrieben habe, um ein Abfeiern des Zeitguthabens
zu ermöglichen, seien die Ansprüche auf Abgeltung dieser Arbeitsstunden
erst mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb fällig geworden.
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung
- beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.545,83 DM brutto nebst
4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 2. März
1998 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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