| CHRONOS Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung | ||
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Rechtliches » Urteile Entgeltfortzahlung - Erhält ein Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt, das auch die Vergütung
für eine bestimmte, arbeitsvertraglich vereinbarte Zahl von Mehrarbeitsstunden
einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge beinhaltet,
ist bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß §
4 Abs. 1a EntgeltFG der Überstundenzuschlag für die vereinbarten
Mehrarbeitsstunden nicht entgeltfortzahlungspflichtig und deshalb aus
dem Monatsentgelt herauszurechnen. |
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