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Feiertag - Auswirkung auf das Arbeitszeitkonto

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Nach § 2 Abs. 1 EntgeltFG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte er an dem Feiertag die schichtplanmäßige Arbeitszeit gearbeitet.

  2. Der Arbeitgeber darf bei feiertagsbedingtem Arbeitsausfall auf einem für den Arbeitnehmer geführten Zeitkonto keine Negativbuchungen vornehmen und damit das vorhandene Zeitguthaben kürzen, wenn das Zeitkonto nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt.

BAG vom 14.08.2002 - 5 AZR 417/01


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