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Feiertag - Auswirkung auf das Arbeitszeitkonto
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Nach § 2 Abs. 1 EntgeltFG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit,
die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer
das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten
hätte. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte er an
dem Feiertag die schichtplanmäßige Arbeitszeit gearbeitet.
- Der Arbeitgeber darf bei feiertagsbedingtem Arbeitsausfall auf einem
für den Arbeitnehmer geführten Zeitkonto keine Negativbuchungen
vornehmen und damit das vorhandene Zeitguthaben kürzen, wenn das
Zeitkonto nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers
ausdrückt.
BAG vom 14.08.2002 - 5 AZR 417/01
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