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Mehrarbeit - Schwerbehinderte
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit
ist Mehrarbeit iSd. § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten
sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche
Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen
gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten
Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet,
ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten
zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich
vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über
acht Stunden hinaus ermöglicht.
- Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB
IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der
Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht
unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben,
einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen
und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.
BAG vom 03.12.2002 - 9 AZR 462/01
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