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Bereitschaftsdienst - Einhaltung der Ruhezeit
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Die Zuordnung von Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit iSd Art 2 Nr.
1 Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 durch die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs ist auf die Verhältnisse in
Deutschland übertragbar. Um dies feststellen zu können, bedarf
es keines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof.
- Nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 ist Bereitschaftsdienst
nicht als Arbeitszeit anzusehen. Dies ergibt sich zwingend aus §
5 Abs. 3, § 7 Aus 2 Nr. 1 des Gesetzes. Ein der Richtlinie 93/104/EG
entsprechendes anderes Verständnis ist auch im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen
Auslegung nicht möglich.
- Hat der nationale Gesetzgeber eine europäische Richtlinie nicht
ordnungsgemäß umgesetzt, kommt eine unmittelbare Geltung
und ein darauf beruhender Anwendungsvorrang der Richtlinie nur vertikal
im Verhältnis zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen,
nicht auch horizontal im Verhältnis Privater untereinander in Betracht.
BAG vom 18.2.2003 - 1 ABR 2/02
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