CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

Rechtliches » Urteile

Bereitschaftsdienst - Einhaltung der Ruhezeit

URTEIL DES GERICHTSHOFES

  1. Die Zuordnung von Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit iSd Art 2 Nr. 1 Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar. Um dies feststellen zu können, bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof.

  2. Nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 ist Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit anzusehen. Dies ergibt sich zwingend aus § 5 Abs. 3, § 7 Aus 2 Nr. 1 des Gesetzes. Ein der Richtlinie 93/104/EG entsprechendes anderes Verständnis ist auch im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht möglich.

  3. Hat der nationale Gesetzgeber eine europäische Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kommt eine unmittelbare Geltung und ein darauf beruhender Anwendungsvorrang der Richtlinie nur vertikal im Verhältnis zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen, nicht auch horizontal im Verhältnis Privater untereinander in Betracht.

BAG vom 18.2.2003 - 1 ABR 2/02


Download: Gesamt-Urteil als pdf

 
 
 
 
  zurück Seite ausdrucken