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Vertrauensarbeitszeit - Informationsrechte des Betriebsrats
URTEIL DES GERICHTSHOFES
Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung
der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit
Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich
geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Durchführung
der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst
gewährleisten kann. Er muss sich deshalb über die genannten
Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber
nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche
Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten
"Vertrauensarbeitszeit" bewusst nicht erfassen.
BAG vom 6.5.2003, 1 ABR 13/02
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Zu dieser Entscheidung gibt es eine Anmerkung von Rechtsanwalt
Ingo Hamm » Anmerkung |
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