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Mitbestimmung bei Überstunden - Generelle Regelung
URTEIL DES GERICHTSHOFES
- Auch eine für mehrere Jahre unkündbare Betriebsvereinbarung
zu Überstunden ist vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.
1 Nr. 3 BetrVG gedeckt und verstößt nicht gegen die Tarifsperre
des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn die in ihr vorgesehenen Verlängerungen
der betriebsüblichen Arbeitszeit als solche jeweils nur vorübergehend
sind.
- Der Betriebsrat verzichtet mit dem Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung
nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht, wenn
in ihr zwar keine Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden
im Einzelfall, aber detaillierte Regelungen zu deren Umfang und Verteilung
vorgesehen sind.
- Eine Betriebsvereinbarung kann eine ausreichende Grundlage für
die Anordnung von Überstunden sein.
BAG vom 3.6.2003 - 1 AZR 349/02
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Zu dieser Entscheidung gibt es eine Anmerkung von Rechtsanwalt
Ingo Hamm » Anmerkung |
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