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Krankheit - Entgeltfortzahlung bei Überstunden
URTEIL DES GERICHTSHOFES
Keine Leitsätze
BAG vom 9.7.2003 - 5 AZR 610/01
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist seit 1979 als LKW-Fahrer in der Abfallentsorgung bei
der Beklagten beschäftigt. Er ist stellvertretender Vorsitzender
des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis
findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag
vom 16. September 1996 für die Entsorgungswirtschaft (BMTV) in der
Fassung des Änderungstarifvertrags vom 2. Februar 1999 Anwendung.
§ 4 BMTV setzt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 37 Stunden
fest. Bei betrieblicher Mehrarbeit können Arbeitgeber und Betriebsrat
eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 37 und 48 Stunden vereinbaren.
Im Betrieb der Beklagten galt ab 1. Oktober 1992 eine Betriebsvereinbarung,
die die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
der Mitarbeiter im Bereich der Abfallentsorgung auf 45 Stunden, verteilt
auf fünf Arbeitstage, festlegte. Die Beklagte kündigte diese
Betriebsvereinbarung zum 31. Oktober 1996. Der Kläger erbrachte nach
den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch anschließend regelmäßig
neun Stunden und mehr Arbeitszeit täglich bei fünf Arbeitstagen/Woche.
Der Kläger erlitt am 30. November 1999 einen Arbeitsunfall. Er war
dann bis zum 14. Januar 2000 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete
auf der Grundlage eines unstreitigen Stundenlohns von 21,71 DM und einer
täglichen Arbeitszeit von 7,4 Stunden Entgeltfortzahlung. Für
23 Arbeitstage des Dezember zahlte sie 3.695,04 DM brutto und für
sechs Arbeitstage des Januar 963,92 DM brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Entgeltfortzahlung sei
wegen seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
mindestens 45 Stunden auf der Grundlage einer Arbeitsleistung von neun
Stunden/Tag zu errechnen. Soweit er in einer Woche weniger als acht Stunden
über die Tarifarbeitszeit hinaus gearbeitet habe, sei die Arbeit
teilweise auf Grund von Urlaub, Sonderurlaub, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
oder Feiertagen ausgefallen. Die Beklagte praktiziere den Arbeitseinsatz
entsprechend der Betriebsvereinbarung von 1992 weiter.
Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung,
für insgesamt 30 Arbeitstage (einschl. Feiertage) der Monate Dezember
1999 und Januar 2000 restliche Entgeltfortzahlung von 798,93 DM bzw. 403,81
DM geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.202,74
DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. Februar 2000 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe
Überstunden geleistet, die für die Entgeltfortzahlung nicht
zu berücksichtigen seien. Maßgebend sei allein die tariflich
geregelte Arbeitszeit. Die Betriebsvereinbarung entfalte keine Nachwirkung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Arbeitsgericht
zugelassene Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nach
dem oben genannten Klageantrag erkannt. Mit der für die Beklagte
zugelassenen Revision begehrt diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
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