CHRONOS — Arbeitszeit- und Wirtschaftsberatung
 

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Einigungsstelle – Festlegung des Dauer des Bereitschaftsdienstes

URTEIL DES GERICHTSHOFES

Mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates ist die Einigungsstelle für eine Regelung über die im Betrieb zulässige Höchstarbeitszeit und die arbeitszeitrechtliche Zuordnung von Bereitschaftsdiensten nicht zuständig.

BAG vom 22.7.2003, 1 ABR 28/02



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